Beschriftungen & Baubewilligungen – wann braucht Werbung eine Bewilligung?
Braucht eine Firmenbeschriftung, ein Banner, eine Stele oder Sonnenschutzfolie eine Baubewilligung? Wir zeigen, wann eine Bewilligung nötig ist, worauf bei Werbung an Strassen zu achten ist und warum sich eine Abklärung vor der Montage lohnt.

Ein neues Firmenlogo an der Fassade, ein Werbebanner am Zaun, eine Stele bei der Einfahrt oder eine Sonnenschutzfolie auf den Fenstern: Was aus Sicht der Werbetechnik zunächst nach einer einfachen Beschriftung aussieht, kann baurechtlich bereits relevant sein.
Eine der Fragen, die uns deshalb immer wieder begegnet, lautet:
Brauche ich für meine Firmenbeschriftung eine Baubewilligung?
Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.
Entscheidend sind unter anderem Standort, Grösse, Beleuchtung, Befestigung, Dauer, Sichtbarkeit von der Strasse sowie die jeweilige Gemeinde und der Kanton.
Grundsätzlich: Reklameanlagen können bewilligungspflichtig sein
Im Kanton Thurgau gehören Reklameanlagen grundsätzlich zu den bewilligungspflichtigen Anlagen.
Das betrifft beispielsweise:
- Firmenbeschriftungen an Fassaden
- Werbetafeln
- Leuchtreklamen
- freistehende Stelen
- grossformatige Werbeanlagen
- dauerhaft montierte Banner
- Reklamen im Wahrnehmungsbereich einer Strasse
Es gibt allerdings Ausnahmen.
Im Kanton Thurgau können in Bauzonen beispielsweise unbeleuchtete Eigenreklameanlagen bis 1 m² bewilligungsfrei sein, sofern die übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Eine Eigenreklame bedeutet vereinfacht gesagt: Die Werbung bezieht sich auf das Unternehmen bzw. die Tätigkeit am jeweiligen Standort.
Braucht ein Werbebanner an einem Zaun eine Bewilligung?
Hier wird es interessant.
Nur weil ein Banner aus flexiblem Material besteht und beispielsweise mit Kabelbindern an einem bestehenden Zaun befestigt wird, bedeutet das nicht automatisch, dass keine Bewilligung notwendig ist.
Entscheidend ist nicht nur das Material, sondern insbesondere:
Was wird beworben, wo befindet sich der Banner, wie gross ist er, wie lange bleibt er hängen und ist er für Verkehrsteilnehmer sichtbar?
Ein dauerhaft montierter Firmenbanner kann durchaus als Reklameanlage beurteilt werden.
Befindet er sich zudem im Wahrnehmungsbereich einer Strasse, können zusätzlich die Vorschriften für Strassenreklamen zur Anwendung kommen.
Deshalb gilt:
„Nur ein Banner“ bedeutet nicht automatisch „bewilligungsfrei“.
Besonders wichtig: Werbung entlang von Strassen
Bei Werbung in Strassennähe gelten zusätzliche Anforderungen.
Werbeanlagen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Besonders kritisch können Standorte bei Kreuzungen, Ein- und Ausfahrten, Fussgängerstreifen oder Verkehrssignalen sein.
Auch stark leuchtende, blinkende, wechselnde oder besonders auffällige Werbeanlagen können problematisch sein.
Im Kanton Thurgau benötigen Strassenreklamen grundsätzlich eine Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde. Bei Kantonsstrassen wird zusätzlich der Kanton einbezogen.
Das bedeutet:
Auch wenn sich eine Werbeanlage auf einem privaten Grundstück befindet, kann sie strassenrechtlich relevant sein, wenn sie von der Strasse aus wahrgenommen wird.
Wie sieht es mit einer freistehenden Stele aus?
Eine Werbe- oder Firmenstele ist in der Regel deutlich relevanter als eine kleine Fassadenbeschriftung.
Schliesslich wird ein neues, dauerhaftes Element auf dem Grundstück erstellt.
Zusätzlich spielen Standort, Höhe, Abstände, Fundament, Beleuchtung und die Nähe zur Strasse eine Rolle.
Besonders bei einer Stele direkt an einer Einfahrt oder Hauptstrasse empfehlen wir deshalb:
Erst Standort und Bewilligung klären – danach produzieren.
Es wäre ärgerlich, eine hochwertige Stele komplett zu produzieren und anschliessend festzustellen, dass sie am vorgesehenen Standort nicht bewilligt wird.
Brauchen Sonnenschutzfolien eine Baubewilligung?
Bei Sonnenschutzfolien ist die Situation differenzierter.
Eine transparente oder optisch nur geringfügig verändernde Folierung ist nicht automatisch mit einer klassischen Reklameanlage vergleichbar.
Eine stark spiegelnde oder deutlich sichtbare Sonnenschutzfolie kann jedoch das Erscheinungsbild einer Fassade verändern.
Im Thurgauer Planungs- und Baugesetz sind geringfügige Änderungen an bestehenden Fassaden in Bauzonen grundsätzlich als mögliche bewilligungsfreie Ausnahme aufgeführt.
Ob eine konkrete Sonnenschutzfolie darunter fällt, sollte jedoch im Einzelfall beurteilt werden.
Besonders vorsichtig sollte man sein bei:
- geschützten Gebäuden
- Altstadt- und Kernzonen
- Ortsbildschutz
- grossflächigen Fassaden
- stark spiegelnden Folien
- deutlicher Veränderung des Erscheinungsbildes
Bei solchen Objekten empfehlen wir eine vorgängige Abklärung mit der zuständigen Gemeinde.
Gibt es Tricks, um eine Baubewilligung zu umgehen?
Wir würden es nicht als „Trick“ bezeichnen.
Es gibt aber durchaus Möglichkeiten, eine Werbeanlage so zu planen, dass das Bewilligungsverfahren einfacher wird oder eine Anlage innerhalb der gesetzlichen bewilligungsfreien Möglichkeiten bleibt.
Beispiele können sein:
Grösse reduzieren:
Eine kleinere unbeleuchtete Eigenreklame kann je nach Standort unter eine gesetzliche Ausnahme fallen.
Bestehende Flächen nutzen:
Statt eine zusätzliche Konstruktion zu erstellen, kann eine Beschriftung auf einer bestehenden geeigneten Fläche unter Umständen einfacher realisierbar sein.
Auf Beleuchtung verzichten:
Beleuchtete Reklamen werden häufig anders beurteilt als kleine unbeleuchtete Eigenreklamen.
Standort optimieren:
Ein paar Meter können einen Unterschied machen – insbesondere bei Einfahrten, Kreuzungen oder Strassen.
Gestaltung anpassen:
Eine ruhige und hochwertige Gestaltung kann sich wesentlich besser in ein Gebäude und das Ortsbild integrieren als eine überdimensionierte Werbeanlage.
Der beste „Trick“ ist deshalb eigentlich ganz einfach:
Vor der Produktion kurz abklären.
Temporär bedeutet nicht automatisch bewilligungsfrei
Auch dieser Irrtum kommt häufig vor.
Ein Banner, eine Fahne oder eine temporäre Werbeanlage muss nicht automatisch bewilligungsfrei sein, nur weil sie nach einigen Wochen wieder entfernt wird.
Insbesondere auf öffentlichem Grund gelten zusätzliche Vorschriften. In Frauenfeld sind beispielsweise auch temporäre Reklamen auf öffentlichem Grund bewilligungspflichtig.
Bei Veranstaltungen, Baustellen oder kurzfristigen Aktionen sollte deshalb ebenfalls vorgängig geprüft werden, welche Bewilligung erforderlich ist.
Warum wir eine frühzeitige Abklärung empfehlen
Eine Baubewilligung wird von Kunden manchmal als unnötige Bürokratie wahrgenommen.
Aus unserer Erfahrung ist eine kurze Abklärung vor Projektbeginn jedoch wesentlich angenehmer als Probleme nach der Montage.
Denn im schlimmsten Fall kann eine nicht bewilligte Werbeanlage beanstandet werden und muss geändert oder sogar wieder entfernt werden.
Deshalb sollte die Reihenfolge lauten:
Idee → Standort prüfen → Bewilligung abklären → gestalten → produzieren → montieren.
Und nicht:
Produzieren → montieren → hoffen, dass niemand etwas sagt. 😉
Unser Fazit
Nicht jede Beschriftung benötigt automatisch eine Baubewilligung – aber auch eine vermeintlich einfache Werbemassnahme kann bewilligungspflichtig sein.
Besonders genau sollte man bei grossen Fassadenbeschriftungen, Leuchtreklamen, Bannern, Stelen und Werbung entlang von Strassen hinschauen.
Bei Sonnenschutzfolien hängt die Situation insbesondere davon ab, wie stark das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes verändert wird und ob zusätzliche Schutzvorschriften bestehen.
Und weil sich die Vorschriften von Gemeinde zu Gemeinde und von Kanton zu Kanton unterscheiden können, gilt:
Lieber einmal zu viel abklären als eine fertige Werbeanlage wieder demontieren.
Von der Idee bis zur fertigen Beschriftung
Bei Montanus Werbetechnik beschäftigen wir uns nicht nur mit Gestaltung, Produktion und Montage.
Bei entsprechenden Projekten weisen wir unsere Kunden frühzeitig darauf hin, wenn eine Bewilligungsabklärung sinnvoll oder notwendig sein kann.
So kann bereits bei der Planung berücksichtigt werden, welche Grösse, Position und Ausführung für das jeweilige Objekt sinnvoll ist.
Denn professionelle Werbetechnik beginnt nicht erst bei der Montage – sondern bereits bei der richtigen Planung.
Haben Sie ein Projekt, über das wir sprechen sollten?
Beratung anfragen